Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 23a, Fassung vom 07.01.2021

Schulunterrichtsgesetz § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Semesterprüfung

§ 23a.
  1. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
  2. (2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
  3. (3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
    1. 1.
      hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
    2. 2.
      hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
    abzuhalten. Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß § 25 Abs. 9 verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren beiden Wiederholungen. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus je höchstens eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterbeurteilungen zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig. Semesterprüfungen sowie Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen, wobei Wiederholungen zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und sind der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. Semesterprüfungen über das Sommersemester der letzten Schulstufe einer Ausbildung sind zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzuhalten; eine einmalige Wiederholung dieser Semesterprüfung kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden. Die konkreten Prüfungstermine für Semesterprüfungen (einschließlich der Wiederholungen) sind vom Prüfer anzuberaumen.
  4. (4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
  5. (5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
  6. (6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
  7. (7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.
  8. (8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.

Schlagworte

Sommersemester, Wintersemester, Bildungsaufgabe

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40185180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P23a/NOR40185180