Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 43a, Fassung vom 31.08.2020

Schulunterrichtsgesetz § 43a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

26.06.2019

Außerkrafttretensdatum

28.12.2020

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 43 a,
  1. Absatz einsUm die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, ist diesen bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, untersagt. Dies dient der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.
  2. Absatz 2Bei Verstoß gegen das Verbot gemäß Absatz eins, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich die jeweils zuständige Bildungsdirektion zu verständigen. Diese hat die Erziehungsberechtigten unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 4 Schultagen, zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In dem Gespräch sind die Gründe für den Verstoß zu erörtern. Zur Vermeidung weiterer Verstöße sind die Erziehungsberechtigten über ihre Verantwortung aufzuklären; dies ist schriftlich festzuhalten und der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Findet nach dem Gespräch ein weiterer Verstoß gegen das Verbot gemäß Absatz eins, statt, oder kommen die Erziehungsberechtigten der verpflichtenden Ladung nach nochmaliger Aufforderung nicht nach, so stellt dieser eine Verwaltungsübertretung durch die Erziehungsberechtigten dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2019

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40214446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P43a/NOR40214446