Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 41a, Fassung vom 31.08.2020

Schulunterrichtsgesetz § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Bundes-Reifeprüfungskommission

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
  2. Absatz 2Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
    • Strichaufzählung
      der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      alternierend je zwei Bildungsdirektoren, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
    • Strichaufzählung
      drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister zu entsenden sind,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971,), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsenden ist.
  3. Absatz 3Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
  4. Absatz 4Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Schlagworte

Auswertungsergebnis

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40203782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P41a/NOR40203782