Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 12a, Fassung vom 01.04.2020

Schulunterrichtsgesetz § 12a

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Betreuungsteil

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsDer Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt
    1. Ziffer eins
      für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
      1. Litera a
        Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
      2. Litera b
        Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
      3. Litera c
        Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
    2. Ziffer 2
      für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
      1. Litera a
        Die Regelung der Ziffer eins, Litera a, gilt auch hier.
      2. Litera b
        Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
      3. Litera c
        Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
  2. Absatz 2Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.
  3. Absatz 3Bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles ist auf die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Schulstufen oder Schularten besonders Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Unterrichtsteil

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40130084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P12a/NOR40130084