Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 61, Fassung vom 15.10.2019

Schulunterrichtsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) beizutragen.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 67, sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des Paragraph 63, haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (Paragraph 63 a, Absatz 5,) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 6,). Diese haben folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Anhörung,
      2. Litera b
        das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
      3. Litera c
        das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
      4. Litera d
        das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,),
      5. Litera e
        das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
    2. Ziffer 2
      Mitbestimmungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
      2. Litera b
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
      3. Litera c
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

Schlagworte

Unterrichtsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126608

Alte Dokumentnummer

N7199660454J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P61/NOR12126608

Schulunterrichtsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 67, sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des Paragraph 63, haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (Paragraph 63 a, Absatz 5,) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 6,). Diese haben folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Anhörung,
      2. Litera b
        das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
      3. Litera c
        das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
      4. Litera d
        das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,),
      5. Litera e
        das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
    2. Ziffer 2
      Mitbestimmungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
      2. Litera b
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
      3. Litera c
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

Schlagworte

Unterrichtsarbeit

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40136240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P61/NOR40136240