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Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 21, Fassung vom 22.12.2018
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D)
Schulunterrichtsgesetz § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 22.12.2018
§ 20 am 22.12.2018
§ 22 am 22.12.2018
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 01.09.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
§ 21 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
§ 21 gültig von 22.07.1995 bis 12.07.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
§ 21 gültig von 01.09.1992 bis 21.07.1995
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 78/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 21.
Paragraph 21,
(1)
Absatz eins
Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
(2)
Absatz 2
Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(3)
Absatz 3
Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4)
Absatz 4
Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40019408
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P21/NOR40019408