Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 60, Fassung vom 15.09.2018

Schulunterrichtsgesetz § 60

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

06.09.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

12. ABSCHNITT
SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

Erziehungsberechtigte

Paragraph 60,
  1. Absatz einsUnter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
  2. Absatz 2Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121790

Alte Dokumentnummer

N7198612287L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P60/NOR12121790