Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 77a, Fassung vom 24.05.2018

Schulunterrichtsgesetz § 77a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77a

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Paragraph 77 a,
  1. Absatz einsDie Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, 7 und 7a),
    2. Ziffer 2
      Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 6 bis 8),
    3. Ziffer 3
      Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      Nachtragsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,),
    6. Ziffer 6
      Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,),
    7. Ziffer 7
      Semesterprüfungen (Paragraph 23 a,),
    8. Ziffer 8
      Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (Paragraph 23 b,),
    9. Ziffer 9
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 26, Absatz eins und 3),
    10. Ziffer 10
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 26 a, Absatz eins und 2),
    11. Ziffer 11
      Aufnahmsprüfungen (Paragraph 29, Absatz 5 und 5a, Paragraph 31 b, Absatz 4, sowie weiters: Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 3a und 4, Paragraph 55,, Paragraph 68,, Paragraph 97 und Paragraph 105, des Schulorganisationsgesetzes, Paragraph 12, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
    12. Ziffer 12
      Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 34 bis 41),
    13. Ziffer 13
      Externistenprüfungen (Paragraph 42,) und
    14. Ziffer 14
      Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 71, Absatz 4 und 5).
    Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 13, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
  3. Absatz 3Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      Tagesordnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      Anträge,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    5. Ziffer 5
      gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
    6. Ziffer 6
      Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
    Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
  4. Absatz 4Paragraph 77, Absatz 3,, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz 2, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, anzuwenden.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Reifeprüfung, Widerspruchsverfahren, Ordnungsmäßigkeit

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40185169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P77a/NOR40185169