Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 76, Fassung vom 24.05.2018

Schulunterrichtsgesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

13.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      Geburtsurkunde;
    2. Litera b
      Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;
    3. Litera c
      Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
  3. Absatz 3Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  4. Absatz 4Mit einer gemäß Absatz 3, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
  5. Absatz 5Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im Paragraph 75, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß Paragraph 75, unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40019436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P76/NOR40019436