Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 81, Fassung vom 17.05.2018

Schulunterrichtsgesetz § 81

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

06.09.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, die Unterrichtsarbeit und die Schülerbeurteilung, das Zeugniswesen, das Aufsteigen und das Wiederholen von Schulstufen, die Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen, die Externistenprüfungen, die Prüfungstaxen, die Schulordnung, die Funktionen des Lehrers, die Lehrerkonferenzen, die Beziehungen zwischen Schule und Schülern sowie Schule und Erziehungsberechtigten, das Verfahren schulischer Organe, die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse, die Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse und die in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen außer Kraft.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, treten insbesondere die noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften außer Kraft:
    1. Litera a
      die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 16. Dezember 1854, RGBl. Nr. 315, mit der Bestimmungen über die Organisation der Gymnasien in Kraft gesetzt werden;
    2. Litera b
      das Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62 aus 1869,, in der geltenden Fassung, ausgenommen die Paragraphen 38, Absatz 2 bis 5, 39 und 40;
    3. Litera c
      die Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürger(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159 aus 1905,;
    4. Litera d
      das Burgenländische Landesschulgesetz 1937, Landesgesetzblatt Nr. 40, mit Ausnahme des Paragraph 7,;
    5. Litera e
      die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1937,, in der geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Das Religionsunterrichtsgesetz und das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bleiben unberührt.

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121801

Alte Dokumentnummer

N7198612309L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P81/NOR12121801