Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 30b, Fassung vom 31.08.2016

Schulunterrichtsgesetz § 30b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in einen anderen Schwerpunktbereich oder in allgemein bildende höhere Schulen

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsFür den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist Paragraph 40, Absatz 2 a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5,, 5a und 6 gilt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40138383

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P30b/NOR40138383