Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 30a, Fassung vom 31.08.2016

Schulunterrichtsgesetz § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

03.06.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form

Paragraph 30 a,

Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 255/1989
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 255/1989

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121773

Alte Dokumentnummer

N7198612251L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P30a/NOR12121773