Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
31.08.2019
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übertritt von Schülern der Hauptschule in allgemeinbildende höhere Schulen
§ 30.Paragraph 30,
Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt. Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5,, 5a und 6 gilt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 455/1992
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR12124134
Alte Dokumentnummer
N7199222601J