Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
06.09.1986
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 24.
(1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, daß ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR12121769
Alte Dokumentnummer
N7198612244L