Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 68, Fassung vom 09.07.2014

Schulunterrichtsgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers

Paragraph 68,

Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in Litera a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.

  1. Litera a
    Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (Paragraph 4, Absatz 4,),
  2. Litera b
    Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (Paragraph 6, Absatz 3,),
  3. Litera c
    Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
  4. Litera d
    Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (Paragraph 11, Absatz eins und 3 bis 7),
  5. Litera e
    Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (Paragraph 12, Absatz eins,, 3, 4 und 6 bis 8),
  6. Litera f
    Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,),
  7. Litera g
    Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (Paragraph 18, Absatz 12,),
  8. Litera h
    Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3,),
  9. Litera i
    Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,),
  10. Litera j
    Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (Paragraph 22, Absatz 5,),
  11. Litera k
    Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (Paragraphen 22, Absatz 10 und 24 Absatz eins,),
  12. Litera l
    Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (Paragraph 24, Absatz 2,),
  13. Litera m
    Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Paragraph 26, Absatz eins,),
  14. Litera n
    Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2,),
  15. Litera o
    Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraph 29, Absatz 5,, auch im Zusammenhalt mit Paragraph 30,),
  16. Litera p
    Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (Paragraph 32, Absatz 8,),
  17. Litera q
    Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (Paragraph 36 a, Absatz 3,),
  18. Litera r
    Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (Paragraph 40,),
  19. Litera s
    Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, Absatz eins,) und Ansuchen gemäß Paragraph 41, Absatz 2,,
  20. Litera t
    Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (Paragraph 42, Absatz 5,), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im Paragraph 42, Absatz 12, genannten Prüfungen,
  21. Litera u
    Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45, Absatz 3 und 4),
  22. Litera v
    Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (Paragraph 75, Absatz eins,),
  23. Litera w
    Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (Paragraph 76, Absatz eins,),
  24. Litera x
    Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß Paragraph 31 c, Absatz 2, letzter Satz.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12128686

Alte Dokumentnummer

N7199959831L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P68/NOR12128686