Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 66, Fassung vom 09.07.2014

Schulunterrichtsgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

15. ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG

Schulgesundheitspflege

Paragraph 66,
  1. Absatz einsSchulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
  4. Absatz 4Soweit Verordnungen auf Grund der Absatz eins bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.

Schlagworte

Klassenforum

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40136243

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P66/NOR40136243