Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 65a, Fassung vom 09.07.2014

Schulunterrichtsgesetz § 65a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

25.03.2015

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulkooperationen

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsZum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
  2. Absatz 2Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40150921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P65a/NOR40150921