Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 33, Fassung vom 31.05.2013

Schulunterrichtsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

13.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beendigung des Schulbesuches

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEin Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 27,) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
  2. Absatz 2Ein Schüler hört schon vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
    1. Litera a
      mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
    2. Litera b
      in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 3, weiterbesucht wird;
    3. Litera c
      mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz 5 ;,
    4. Litera d
      mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
    5. Litera e
      mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 49,) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (Paragraph 7, Absatz 8, des Schulpflichtgesetzes 1985);
    6. Litera f
      wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend” in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 10,) ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Absatz 2, Litera d, beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
  5. Absatz 5Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Absatz 2, Litera d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
  6. Absatz 6Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (Paragraph 42,) bleibt von den Absatz 4 und 5 unberührt.
  7. Absatz 7Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Absatz 2, aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
  8. Absatz 7 aSofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
  9. Absatz 8Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

Schlagworte

Aufbaurealgymnasium, Lehrerbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40019416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P33/NOR40019416