Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 63, Fassung vom 11.10.2012

Schulunterrichtsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Elternvereine

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
  2. Absatz 2Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,)
  4. Absatz 4Die Rechte gemäß den Absatz eins und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40138390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P63/NOR40138390