Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 28, Fassung vom 31.08.2012

Schulunterrichtsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

21.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2011,)
  3. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder
    2. Ziffer 2
      der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
    Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.
  4. Absatz 4Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule zu werten.
  5. Absatz 5Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
  6. Absatz 6Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Anwendung.

Schlagworte

Volksschule

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40128603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P28/NOR40128603