Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 65a, Fassung vom 14.02.2012

Schulunterrichtsgesetz § 65a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulkooperationen

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsZum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
  2. Absatz 2Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40074711

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P65a/NOR40074711