(2)Absatz 2Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.