Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44a
Inkrafttretensdatum
01.09.2011
Außerkrafttretensdatum
25.03.2015
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a.Paragraph 44 a,
Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.
Schlagworte
Nichterzieher, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung
Im RIS seit
01.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40130085