Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 44a, Fassung vom 14.02.2012

Schulunterrichtsgesetz § 44a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

25.03.2015

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

Paragraph 44 a,

Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
  2. Ziffer 2
    im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

Schlagworte

Nichterzieher, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40130085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P44a/NOR40130085