Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 29, Fassung vom 20.05.2011

Schulunterrichtsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

13.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 3 und 4: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 7).

Text

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart

Paragraph 29,
  1. Absatz einsFür den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30, handelt, die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend” im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
  3. Absatz 3Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
  4. Absatz 4Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt Paragraph 27, Absatz 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (Paragraph 4,) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 5 aHat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
  7. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (Paragraph 3, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes).
  8. Absatz 7Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach Paragraph 8, bzw. Paragraph 8 a, des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
  9. Absatz 8Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40019412

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P29/NOR40019412