Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 43, Fassung vom 21.09.2009

Schulunterrichtsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

14.02.2012

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

9. ABSCHNITT
SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
  2. Absatz 2Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40019418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P43/NOR40019418