Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 44a, Fassung vom 31.08.2001

Schulunterrichtsgesetz § 44a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44a

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

Paragraph 44 a, Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
  2. Ziffer 2
    im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

Schlagworte

Nichterzieher

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126599

Alte Dokumentnummer

N7199660445J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P44a/NOR12126599