(6)Absatz 6Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (Paragraph 38, Absatz 2,). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.