Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 37, Fassung vom 31.03.1997

Schulunterrichtsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Paragraph 37, (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der Paragraphen 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände zu umfassen.

  1. Absatz 2Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;
    2. Ziffer 2
      jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
  2. Absatz 3Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich durch den (die) zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
  4. Absatz 5Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist. Im Falle der Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' ist Paragraph 36, Absatz 6, anzuwenden.
  5. Absatz 6Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird (Paragraph 38, Absatz 2,). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
  6. Absatz 7Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen.
  7. Absatz 8Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskommission anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
  8. Absatz 9Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126592

Alte Dokumentnummer

N7199660438J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P37/NOR12126592