Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 36, Fassung vom 31.03.1997

Schulunterrichtsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung

Paragraph 36, (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, für Befähigungs- oder Abschlußprüfungen den Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.

  1. Absatz 2Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, für dreisemestrige Kollegs sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
  2. Absatz 3Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (Paragraph 37,) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.
  3. Absatz 4Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen.
  4. Absatz 5Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des Paragraph 11, Absatz 10, hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.
  5. Absatz 6Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (Paragraph 34, Absatz eins,) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.
  6. Absatz 7Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126590

Alte Dokumentnummer

N7199660436J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P36/NOR12126590