(6)Absatz 6Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.Besteht eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Befähigungs- oder Abschlußprüfung aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (Paragraph 34, Absatz eins,) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.