Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 3, Fassung vom 31.01.1997

Schulunterrichtsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. ABSCHNITT

AUFNAHME IN DIE SCHULE

Aufnahme als ordentlicher Schüler

Paragraph 3, (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer

  1. Litera a
    die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
  2. Litera b
    die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
  3. Litera c
    die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
  1. Absatz 2Absatz eins, Litera b, ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
    1. Litera a
      nach den Bestimmungen des Paragraph 13, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zur Aufnahme in eine im Paragraph 12, dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
    2. Litera b
      in eine in den Paragraphen 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, genannte Schule aufgenommen werden.
  2. Absatz 3In die 1. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die 5. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe oder in die 1. Stufe des Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Aufnahme in eine höhere als die 1. bzw. 5. Stufe der genannten Schularten gelten diese Altersgrenzen jeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahl von Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanz hat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu erteilen, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit, Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufenthaltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründe überschritten worden ist und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.
  3. Absatz 4Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen in Pflichtschulen - der Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz, sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsänderung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
  4. Absatz 5Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Schule nach österreichischem Lehrplan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler - ausgenommen in Pflichtschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
  5. Absatz 6Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
    1. Litera a
      ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
    2. Litera b
      nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
    3. Litera c
      nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
    ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erlassen.
  6. Absatz 7Absatz 6, gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
    1. Litera a
      in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
    2. Litera b
      bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, handelt.

  1. Absatz 7 aHat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind.

  1. Absatz 7 bFür die Aufnahme von behinderten Kindern ist Absatz eins, Litera c, insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
  2. Absatz 8Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des Paragraph 33,

Schlagworte

Unterstufe, BGBl. Nr. 76/1985

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126548

Alte Dokumentnummer

N7199660394J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P3/NOR12126548