Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 13a, Fassung vom 31.01.1997

Schulunterrichtsgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

06.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulbezogene Veranstaltungen

Paragraph 13 a, (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des Paragraph 13, sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht nicht entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64,) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter Paragraph 13, fallen, sein.

  1. Absatz 2Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, sofern der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
  2. Absatz 3Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Art. römisch eins Ziffer 7,)

Schlagworte

Klassenforum

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121767

Alte Dokumentnummer

N7198612233L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P13a/NOR12121767