Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 19, Fassung vom 30.12.1996

Schulunterrichtsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

22.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

Paragraph 19, (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

  1. Absatz 2Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen die Vorschulstufe, die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, die Lehrgänge und Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr - für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 18,) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (Paragraph 47, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des Paragraph 31 d, ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (Paragraph 21,) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
  2. Absatz 3Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
  3. Absatz 4Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Pflichtgegenstand auf Grund der während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen, bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, mit „Nicht genügend'' zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres hievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten in der Schule erfolgt ist. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des Unterrichtsjahres der Lehrgang tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die Lehrberechtigten spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges zu verständigen sind; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
  4. Absatz 5An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
  5. Absatz 6In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
  6. Absatz 7Die Verständigungen gemäß den Absatz eins bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
  7. Absatz 8In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
  8. Absatz 9Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12125942

Alte Dokumentnummer

N7199549057J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P19/NOR12125942