Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 65, Fassung vom 21.07.1995

Schulunterrichtsgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

14. ABSCHNITT

ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT

Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben

Paragraph 65, (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit vom Bundesminister für Unterricht und Kunst vorgesehen werden.

  1. Absatz 2Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Absatz eins, können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124157

Alte Dokumentnummer

N7199222624J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P65/NOR12124157