Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 16, Fassung vom 21.07.1995

Schulunterrichtsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Unterrichtssprache

Paragraph 16, (1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.

  1. Absatz 2Soweit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
  2. Absatz 3Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag der Schulbehörde erster Instanz die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache in einer öffentlichen Schule anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Bei Privatschulen ist die Verwendung einer lebenden Fremdsprache auf Ansuchen des Schulerhalters bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bewilligen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124125

Alte Dokumentnummer

N7199222592J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P16/NOR12124125