(6)Absatz 6Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Absatz 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Absatz 5, vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Absatz 2 und 3) verlangt wird.