Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
21.07.1995
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.Paragraph 55, (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
(2)Absatz 2Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
(3)Absatz 3Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
(4)Absatz 4Die dem Abteilungsvorstand und dem Fachvorstand im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisungen des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.
Schlagworte
Kindergartenpraxis
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2009
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR12124428
Alte Dokumentnummer
N7199312865A