Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 44, Fassung vom 31.08.1994

Schulunterrichtsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Schulordnung und Hausordnung

Paragraph 44, (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64,) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.

  1. Absatz 2Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (Paragraph 5, Absatz 6,) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Absatz eins, zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124145

Alte Dokumentnummer

N7199222612J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P44/NOR12124145