Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.Paragraph 83, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des Paragraph 80, - ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 4, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 80, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.