(2b)Absatz 2 b,Wenn nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres ein schulpflichtiges Kind im Sinn des Abs. 2a Z 3 in eine Schule aufgenommen werden soll und keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten hat oder der bisherige Schulbesuch seit Beginn der Schulpflicht bzw. dem Tag, an dem das Kind in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 dauernd in Österreich aufgehalten hätte, nicht hinreichend erfolgt oder nachvollziehbar ist, so ist mit dem Kind und deren Erziehungsberechtigten ein Orientierungsgespräch durchzuführen. In diesem Gespräch ist zu klären, ob zusätzlich zum Bedarf an Sprachförderung auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs an Orientierungsunterricht sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen inWenn nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres ein schulpflichtiges Kind im Sinn des Absatz 2 a, Ziffer 3, in eine Schule aufgenommen werden soll und keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten hat oder der bisherige Schulbesuch seit Beginn der Schulpflicht bzw. dem Tag, an dem das Kind in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 dauernd in Österreich aufgehalten hätte, nicht hinreichend erfolgt oder nachvollziehbar ist, so ist mit dem Kind und deren Erziehungsberechtigten ein Orientierungsgespräch durchzuführen. In diesem Gespräch ist zu klären, ob zusätzlich zum Bedarf an Sprachförderung auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs an Orientierungsunterricht sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen in
dem Erkennen von Symbolen und Schriftzeichen,
Kennen von Abläufen in einer Bildungseinrichtung und
dem Erkennen und Verstehen von sozialen Regeln (zeitlich und kommunikativ).
Das Orientierungsgespräch hat durch die Schulleitung zu erfolgen und kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist oder eine örtlich zuständige Schule nicht feststeht, auf Anordnung durch die Schulbehörde durch diese erfolgen.