Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 4, tagesaktuelle Fassung

Schulunterrichtsgesetz § 4

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
    1. Litera a
      nach Maßgabe der Testung gemäß Absatz 2 a, ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) oder
    2. Litera b
      der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (Paragraph 3, Absatz 6,).
  3. Absatz 2 a,Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Absatz 2, Litera a, sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
    1. Ziffer eins
      als ordentlicher Schüler oder
    2. Ziffer 2
      als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes
    geben.
  4. Absatz 2 b,Wenn nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres ein schulpflichtiges Kind im Sinn des Absatz 2 a, Ziffer 3, in eine Schule aufgenommen werden soll und keine institutionelle vorschulische Bildung erhalten hat oder der bisherige Schulbesuch seit Beginn der Schulpflicht bzw. dem Tag, an dem das Kind in Österreich schulpflichtig gewesen wäre, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 dauernd in Österreich aufgehalten hätte, nicht hinreichend erfolgt oder nachvollziehbar ist, so ist mit dem Kind und deren Erziehungsberechtigten ein Orientierungsgespräch durchzuführen. In diesem Gespräch ist zu klären, ob zusätzlich zum Bedarf an Sprachförderung auch ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten (Orientierungsunterricht) besteht. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines Bedarfs an Orientierungsunterricht sind insbesondere altersgerechte Grundkompetenzen in
    1. Ziffer eins
      dem Erkennen von Symbolen und Schriftzeichen,
    2. Ziffer 2
      Motorik,
    3. Ziffer 3
      Kennen von Abläufen in einer Bildungseinrichtung und
    4. Ziffer 4
      dem Erkennen und Verstehen von sozialen Regeln (zeitlich und kommunikativ).
    Das Orientierungsgespräch hat durch die Schulleitung zu erfolgen und kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist oder eine örtlich zuständige Schule nicht feststeht, auf Anordnung durch die Schulbehörde durch diese erfolgen.
  5. Absatz 3,Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Absatz 2, ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Absatz 2, Litera a, kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
  6. Absatz 4,Gemäß Absatz 2, Litera a, aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Absatz 2 a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Absatz 2 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Absatz 2, Litera b, aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.
  7. Absatz 4 a,Wenn ein Förderbedarf in Orientierung und Vorläuferfertigkeiten festgestellt wurde, kann abweichend von Absatz 4, für bis zu sechs Monate ausschließlich Orientierungsunterricht erfolgen. Im Falle eines Schulwechsels sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, der vorangehenden Schule die Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde, bekannt zu geben. Die vorangehende Schule hat die ihr zur Verfügung stehenden Informationen sowohl über das Ergebnis gemäß Absatz 2 a, als auch über Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere den Leistungsstand, der Schülerin oder des Schülers der aufnehmenden Schule unverzüglich bekannt zu geben.
  8. Absatz 5,Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.
  9. Absatz 6,Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
  10. Absatz 7,Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40270628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P4/NOR40270628