Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 18a, tagesaktuelle Fassung

Schulunterrichtsgesetz § 18a

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsIn der 1. und 2. Klasse der Volks- und Sonderschulen kann das Klassenforum hinsichtlich einzelner Schulstufen festlegen, dass an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 20 bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Eine solche Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen.
  2. Absatz 2Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des ersten Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.
  3. Absatz 3Den schriftlichen Informationen gemäß Absatz 2, hat jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer voranzugehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind – gemessen an den Lernzielen – Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner sind die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern. Für die Abhaltung der Bewertungsgespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, vorgesehenen Tage herangezogen werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 9 und des Paragraph 21, Absatz 3, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.
  5. Absatz 5Die Informationen gemäß Absatz 2 und die Gespräche gemäß Absatz 3, haben ausschließlich Informationscharakter.
  6. Absatz 6Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist ihr oder ihm zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation eine Schulnachricht (Paragraph 19,) bzw. ein Jahreszeugnis (Paragraph 22,) auszustellen. Dieser bzw. diesem ist die Beurteilung der Leistungen gemäß Paragraphen 18,, 19 Absatz eins und 2 sowie 20 zu Grunde zu legen; Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Das Begehren der Erziehungsberechtigten ist im Rahmen des Bewertungsgesprächs des 1. Semesters (Absatz 3,) zu stellen.
  7. Absatz 7Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.

Schlagworte

Volksschule, Lernsituation, Semesterinformation

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40212048

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P18a/NOR40212048