Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 13b, tagesaktuelle Fassung

Schulunterrichtsgesetz § 13b

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

16.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsSchülern allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen, die sich zumindest im achten Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden, kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.
  2. Absatz 2Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.
  3. Absatz 3Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs) orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.
  4. Absatz 4Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des Paragraph 44 a, auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.

Schlagworte

Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40256597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P13b/NOR40256597