Bundesrecht konsolidiert: Studienberechtigungsgesetz § 18, Fassung vom 30.09.2010

Studienberechtigungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

07.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.

Text

Berichtswesen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Hochschulbericht auf die Studienberechtigungsprüfung einzugehen. Er hat hiebei die gemäß Absatz 2 und 4 zur Verfügung stehenden Daten zu verwerten.
  2. Absatz 2Folgende Daten der Bewerber dürfen von der Universität und vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Namen und Geschlecht;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und -ort;
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft;
    4. Ziffer 4
      Daten des Zulassungsverfahrens;
    5. Ziffer 5
      Daten der Studienberechtigungsprüfung und der Studienberechtigung;
    6. Ziffer 6
      Matrikelnummer.
  3. Absatz 3Unbeschadet sonstiger gesetzlich zulässiger Übermittlungen dürfen die im Absatz 2, genannten Daten mit denen der Zentralen Hörerevidenz verknüpft werden. Ferner darf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einer Universitätsdirektion Daten jener Bewerber übermitteln, die bei ihr um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung angesucht haben.
  4. Absatz 4Anläßlich des Ansuchens um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sind beim Bewerber statistische Erhebungen zulässig über
    1. Ziffer eins
      Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      Wohnort;
    3. Ziffer 3
      Familienstand, Kinderzahl und Geschwisterzahl;
    4. Ziffer 4
      Vorbildung sowie Studien- und Berufsziel;
    5. Ziffer 5
      Beruf und Stellung im Beruf;
    6. Ziffer 6
      Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
    7. Ziffer 7
      bisherige Studien (Studienart, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen;
    8. Ziffer 8
      Matrikelnummer.

Schlagworte

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121465

Alte Dokumentnummer

N7198512707L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/292/P18/NOR12121465