Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
07.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010
Abkürzung
StudBerG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14
BGBl. I Nr. 120/2002 idF
BGBl. I Nr. 81/2009.
Text
Berichtswesen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Hochschulbericht auf die Studienberechtigungsprüfung einzugehen. Er hat hiebei die gemäß Abs. 2 und 4 zur Verfügung stehenden Daten zu verwerten.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Hochschulbericht auf die Studienberechtigungsprüfung einzugehen. Er hat hiebei die gemäß Absatz 2 und 4 zur Verfügung stehenden Daten zu verwerten.
(2)Absatz 2Folgende Daten der Bewerber dürfen von der Universität und vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
Daten des Zulassungsverfahrens;
Daten der Studienberechtigungsprüfung und der Studienberechtigung;
(3)Absatz 3Unbeschadet sonstiger gesetzlich zulässiger Übermittlungen dürfen die im Abs. 2 genannten Daten mit denen der Zentralen Hörerevidenz verknüpft werden. Ferner darf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einer Universitätsdirektion Daten jener Bewerber übermitteln, die bei ihr um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung angesucht haben.Unbeschadet sonstiger gesetzlich zulässiger Übermittlungen dürfen die im Absatz 2, genannten Daten mit denen der Zentralen Hörerevidenz verknüpft werden. Ferner darf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einer Universitätsdirektion Daten jener Bewerber übermitteln, die bei ihr um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung angesucht haben.
(4)Absatz 4Anläßlich des Ansuchens um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung sind beim Bewerber statistische Erhebungen zulässig über
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft;
Familienstand, Kinderzahl und Geschwisterzahl;
Vorbildung sowie Studien- und Berufsziel;
Beruf und Stellung im Beruf;
Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
bisherige Studien (Studienart, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen;
Schlagworte
Geburtsort
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Gesetzesnummer
10009587
Dokumentnummer
NOR12121465
Alte Dokumentnummer
N7198512707L