Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 15, tagesaktuelle Fassung

Schulpflichtgesetz 1985 § 15

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

D. Befreiung vom Schulbesuch

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
  2. Absatz 2Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Absatz eins, hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
  3. Absatz 3Befreiungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Absatz eins,

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40197131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P15/NOR40197131