Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 24, Fassung vom 24.01.2026

Schulpflichtgesetz 1985 § 24

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Index

70/05 Schulpflicht

Text

ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11,, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
  2. Absatz 2Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
  3. Absatz 3Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind:
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß Paragraph 9, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    6. Ziffer 6
      die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    7. Ziffer 7
      die Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrlings,
    8. Ziffer 8
      Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;
    9. Ziffer 9
      Lehrvertragsnummer,
    10. Ziffer 10
      Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,
    11. Ziffer 11
      Information, ob die Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 BAG erfolgt,
    12. Ziffer 12
      Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,
    13. Ziffer 13
      allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,
    14. Ziffer 14
      Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrbetriebs und
    15. Ziffer 15
      Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, BAG.
    Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
  4. Absatz 4Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Schlagworte

Lernmittel, Lehrzeitanrechnung, Lehrzeitverlängerung, Registerverbund

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40264651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P24/NOR40264651