Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 31, Fassung vom 30.12.2025

Schulpflichtgesetz 1985 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzugehen.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 5, ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40203806

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P31/NOR40203806