Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 22, Fassung vom 29.11.2022

Schulpflichtgesetz 1985 § 22

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Erfüllung der Berufsschulpflicht

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Berufsschulpflicht ist durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.
  2. Absatz 2Unter Berufsschulen im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschulen zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.
  4. Absatz 4Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40197114

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P22/NOR40197114