Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 20, Fassung vom 27.11.2022

Schulpflichtgesetz 1985 § 20

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Abschnitt II
Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

Personenkreis

§ 20.
  1. (1) Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
    1. 1.
      alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
    2. 2.
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und
    3. 3.
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.
  2. (2) Für
    1. 1.
      Personen in Ausbildungsverhältnissen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, und
    2. 2.
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,
    besteht nach Maßgabe der Festlegungen des § 8b Abs. 8 und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit § 8b des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40182241

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P20/NOR40182241