F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen
Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt
§ 17.
Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.