(2e)Absatz 2 eDie Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des SchulunterrichtsgesetzesDie Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes
in Deutschförderklassen oder
je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursenje nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.