Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 10, Fassung vom 31.07.2014

Schulpflichtgesetz 1985 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der Landwirtschaft

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist.
  2. Absatz 2Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.
  3. Absatz 3Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40150710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P10/NOR40150710