Bundesrecht konsolidiert: Schulpflichtgesetz 1985 § 23, Fassung vom 31.08.2013

Schulpflichtgesetz 1985 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBerufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Außerdem können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.
  3. Absatz 3Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Absatz 2, sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates bzw. des Schulleiters ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40067423

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P23/NOR40067423