(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des § 9Paragraph 9, Abs. 6Absatz 6, zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus der Landesschulrat zuständig ist.